Die nachfolgenden Bedingungen werden bei einer Bestellung vollständig durch den Kunden anerkannt bzw. sind Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen Halteverbotszonen-Hamburg (nachfolgend HZH genannt) und dem Kunden.
HZH kann weitere Dienstleistungsunternehmen für die Auftragsabwicklung beauftragen.
Die Beauftragung für die Einrichtung einer Halteverbotszone muss in jedem Falle schriftlich erfolgen. Sie kann auch per E-Mail erfolgen. Eine telefonische Beauftragung ist nicht möglich! Daten für die Beauftragung Der Kunde muss folgende Daten bei einer Beauftragung angeben: Aufstellungsort für die Halteverbotszone (Straße, Hausnr., PLZ und Ort), Gültigkeitsdatum für die Halteverbotszone, Zeitspanne in der die Halteverbotszone gültig sein soll und die Breite der Halteverbotszone. Sollte die Uhrzeit oder die Breite fehlen, so gelten folgende Standardwerte als anerkannt: Uhrzeit von 07:00-20:00 Uhr, Breite 15 m.
HZH ist verpflichtet, jeden Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung kann auch per E-Mail erfolgen. Erst nach Versendung der Bestätigung gilt der Auftrag als angenommen.
Jede Halteverbotszone sollte mindestens 14 Tage vor Gültigkeit bei HZH beantragt werden. Ausnahmen sind folgende Stadtteile: Altona, Centrum, Hafen, Blankenese und Harburg, dort gelten volle 14 Tage Antragszeit. Andernfalls schließt HZH die Erteilung einer Genehmigung durch das zuständige Amt aus.
Die Preise und der Rechnungsbetrag verstehen sich immer (wenn nicht anders ausgewiesen) als Bruttoendbetrag inkl. MwSt.
Die Bezahlung muss immer nach Rechnungserhalt (der Zahlungstermin ist auf der Rechnung vermerkt), Bankeinzugsermächtigung oder in bar gegen Quittung erfolgen.
Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn der auf der Rechnung angegebene Zahlungstermin nicht eingehalten wird. Eine Mahnung durch HZH kostet 10,00 € brutto. Der Versand erfolgt entweder per Mail, Fax und/oder per Post. Tritt das Inkasso ein sind erhöhte Gebühren von Dritten fällig.
Die Reklamation einer Halteverbotszone muss immer spätestens am Gültigkeitstag Schriftlich per Mail erfolgen, andernfalls wird die Reklamation generell abgewiesen.
Aufstellung und Abholung der Halteverbotszone übernimmt in jedem Falle HZH oder ein durch HZH beauftragtes Unternehmen. Sollte einmal der gewünschte Aufstellungsort der Halteverbotszone nicht geeignet sein, so kann HZH einen Ausweichort nutzen. Dieser darf bis zu 50 m vom eigentlichen Aufstellungsort entfernt sein, ohne dass es einer Benachrichtigung an den Kunden bedarf. Bei weiterer Entfernung muss der Kunde benachrichtigt werden.
HZH oder ein von HZH beauftragtes Unternehmen stellt die Halteverbote verkehrssicher auf. Eine nachträgliche Veränderung der Halteverbotszonengestellung durch Dritte führt zum sofortigen Erlöschen des Versicherungsschutzes.
Die Nachträgliche Beaufsichtigung des Halteverbots erfolgt durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter, bei Veränderung der Aufstellung ist HZH umgehend zu Informieren.
HZH beantragt, sofern vom Kunden gewünscht, die Genehmigung für die Halteverbotszone im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Beantragung der Halteverbotszone ist eine Dienstleistung der Firma HZH, wo der Kunde als Rechnungsempfänger/Gebührenschuldner gegenüber der zuständigen Behörde (LPV) auftritt. HZH haftet nicht für Gebührenschulden der Kunden beim zuständigen Amt. Die Erteilung dieser Genehmigung obliegt dem zuständigen Amt. Im Falle einer Ablehnung wird der Kunde benachrichtigt. In diesem Falle ist HZH berechtigt, für die bereits erbrachten Leistungen eine Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen bzw. bei einer eventuellen Rückerstattung zu berücksichtigen.
HZH haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die durch Diebstahl oder unberechtigten Veränderung einer Halteverbotszone verursacht werden bzw. worden sind. Sollte eine Halteverbotszone am Bestimmungsort gestohlen oder verändert worden sein, so muss der Kunde HZH umgehend informieren. Sollte die Zeitspanne zum Gültigkeitsdatum noch ausreichend sein, so muss Halteverbotszonen-Hamburg versuchen, eine neue Halteverbotszone aufzustellen und ein neues Aufstellprotokoll zu fertigen. Dies wird jedoch nicht garantiert, wenn der Zeitpunkt zu kurzfristig ist.
Sollte die Halteverbotszone an Gültigkeitstag und -Uhrzeit blockiert sein, so sind Sie berechtigt, die Polizei zu benachrichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Halteverbotszone rechtzeitig bei uns beantragt haben und Ihnen die von uns zugesandten Papiere vorliegen. Die Polizei wird immer in erster Linie versuchen, den Halter des KFZs herauszufinden und ihn dann ggf. bitten, das Fahrzeug zu entfernen. Wenn der Halter nicht im näheren Bereich wohnt, wird das Fahrzeug versetzt bzw. abgeschleppt.
Die Kosten für die Entfernung eines Fahrzeuges trägt in erster Linie der KFZ-Halter. Sollte der Halter die Zahlung verweigern (insbesondere bei Haltern, die im Ausland ihren Wohnsitz haben), so sieht der Gesetzgeber vor, dass in zweiter Linie der Nutznießer der Halteverbotszone die Rechnung übernehmen muss. Bitte überlegen Sie genau, ob Sie Autos entfernen lassen oder nicht. Der Nutznießer einer Halteverbotszone ist immer der Kunde. HZH haftet nicht für solche Rechnungen bzw. Schäden. Die Rechnung muss vom Kunden (Nutznießer) bezahlt werden und kann nicht von HZH zurückverlangt werden.
Die Haftung seitens HZH ist auf Höhe des vereinbarten Entgeltes der zu erbringenden bzw. erbrachten Dienstleistung beschränkt. Es kann kein Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung, unvollständiger Leistung, Verzögerungen und deren Folgen oder wegen sonstiger Folgeschäden geltend gemacht werden. Der Kunde kann lediglich eine Minderung des Entgeltes bzw. eine Rückerstattung des Entgeltes beantragen. Die Beantragung muss in jedem Falle spätestens am Umzugstag schriftlich und mit ausführlicher Angabe der Gründe erfolgen. Die Zustimmung einer Rückerstattung oder Minderung des Entgeltes obliegt HZH.
Der Kunde stimmt einer Speicherung seiner Daten zu. Die Daten dürfen von HZH für die Auftragsabwicklung verwendet werden. Auch dürfen die Daten an weitere Unternehmen weiter geleitet werden, wenn diese Unternehmen mit der Auftragsabwicklung der vom Kunden beauftragten Dienstleistung direkt zu tun haben. Eine Weitergabe der Daten wird ausgeschlossen. HZH darf die Daten ausschließlich zur Auftragsabwicklung und für interne statistische Zwecke verwenden.
Sonstige Bedingungen bestehen nicht. Sollte eine Bedingung ganz oder teilweise nicht rechtmäßig sein, so bestehen die anderen Bedingungen weiter. Bei nicht aufgeführten Bedingungen tritt das deutsche Recht in Kraft.
Der Gerichtsstand ist Hamburg.
Die Betreiberin von www.halteverbotszonen-hamburg.de, Todorka Nemitz, Barlskamp 91a, 22549 Hamburg, nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und hält sich strikt an die Regeln der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden auf dieser Website nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder aus anderen Gründen an Dritte weitergegeben. Die nachfolgende Erklärung gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie wir diesen Schutz gewährleisten und welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben werden:
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